Bei Wasserschäden an Kraftfahrzeugen wird in der Kfz-Versicherung zwischen zwei grundlegenden Schadensarten unterschieden. Je nachdem, ob ein Fahrzeug während des Schadens oder im Betrieb geparkt wurde, zahlt die Teil- oder Vollkaskoversicherung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer neben der Haftpflichtversicherung auch eine Vollkaskoversicherung mit seiner Kfz-Versicherung abgeschlossen hat. Ist dies nicht der Fall, bleibt der Versicherungsnehmer leider für den entstandenen Schaden haftbar, unabhängig davon, ob der Schaden durch eigenes Verschulden oder höhere Gewalt verursacht wurde.
Ist der Wasserschaden während der Fahrt entstanden, regeln die Kfz-Versicherungen den Schaden in der Regel über die Vollkaskoversicherung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer für den Wasserschaden zumindest fahrlässig verantwortlich ist. Dies bedeutet folglich, dass der Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und der Kfz-Versicherung in die Schadenfreiheitsklasse heruntergestuft wird, da die Vollkaskoversicherung im Gegensatz zur Teilkaskoversicherung an die Schadenfreiheitsklasse gebunden ist.
Wasserschäden, die durch ein stationäres Fahrzeug verursacht werden, werden in der Regel von den Kfz-Versicherern der Teilkaskoversicherung zugeordnet. Die Teilkaskoversicherung ist ein Bestandteil der Kaskoversicherung, der nicht an eine Schadenfreiheitsklasse gebunden ist. Daher erhöht sich der Versicherungsnehmer in der Schadenfreiheitsklasse seiner Kfz-Versicherung nicht durch den Anspruch der Teilversicherung.
Für beide Arten von Wasserschäden ist die Kfz-Versicherung jedoch nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Die Kfz-Versicherung muss dieses Fehlverhalten jedoch nachweisen, wenn sie der Ansicht ist, dass sie nicht zahlungspflichtig ist.
Der von der Kfz-Versicherung ausgezahlte Betrag entspricht dem Schadensbetrag abzüglich Selbstbehalt und Mehrwertsteuer, sofern dieser nicht tatsächlich ausgewiesen wird.
Ebenso liegt die Erfassung des Schadens in der alleinigen Verantwortung der Kfz-Versicherung. Der Versicherungsnehmer ist daher nicht berechtigt, von sich aus einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Geschieht dies ohne Rücksprache mit der Kfz-Versicherung, ist diese nicht verpflichtet, die Kosten für das Gutachten zu tragen. Der Versicherungsnehmer hat jedoch die Möglichkeit, ein von der Kfz-Versicherung in Auftrag gegebenes Gutachten anzufechten. In solchen Streitigkeiten entscheidet ein aus zwei Sachverständigen bestehender Sachverständigenausschuss über die Höhe des Schadens. Wenn auch dieser Ausschuss keine Einigung erzielen kann, entscheidet in letzter Instanz ein Vorsitzender. Die Kosten des Sachverständigenausschusses sind, ähnlich wie bei einem Gerichtsverfahren, von der unterlegenen Partei zu tragen.